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	<title>Kommentare zu: Konsenszwang: Nichts als Murks beim blauen Dunst</title>
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		<title>Von: LIFisch</title>
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		<dc:creator>LIFisch</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 19:05:32 +0000</pubDate>
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		<description>Eben. Es passiert einfach nichts. Ausserdem muss er einen RAUCHERbereich (keinen Nichtraucherbereich) einrichten. Der muss hinter Tür und Wand verschwinden und mit Lüftung ausgestattet sein. Der Hauptraum muss rauchfrei sein. Andernfalls muss das ganze Lokal rauchfrei sein. So sagt es jedenfalls das Gesetz. Nachdem dein Stammwirt aber auch von was leben muss, wird er das (zurecht) nicht tun. Denn solange sich niemand anderer daran hält, hat er zu grosse Konkurrenz, abgesehen davon, dass kleine Lokale gar nicht umbauen müssen und einfach Raucherlokal sein können.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eben. Es passiert einfach nichts. Ausserdem muss er einen RAUCHERbereich (keinen Nichtraucherbereich) einrichten. Der muss hinter Tür und Wand verschwinden und mit Lüftung ausgestattet sein. Der Hauptraum muss rauchfrei sein. Andernfalls muss das ganze Lokal rauchfrei sein. So sagt es jedenfalls das Gesetz. Nachdem dein Stammwirt aber auch von was leben muss, wird er das (zurecht) nicht tun. Denn solange sich niemand anderer daran hält, hat er zu grosse Konkurrenz, abgesehen davon, dass kleine Lokale gar nicht umbauen müssen und einfach Raucherlokal sein können.</p>
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		<title>Von: Peter</title>
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		<dc:creator>Peter</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 18:54:55 +0000</pubDate>
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		<description>Von Kontrolle und Strafen habe ich in Österreich noch nichts gehört. Mein Stammwirt wurde nach einer Anzeige von Beamten besucht, die ihm mitteilten, daß er das Gesetz jetzt einzuhalten hätte. Darauf hat er einen Nichtraucherbereich eingerichtet. Geldstrafe hat er keine bekommen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Von Kontrolle und Strafen habe ich in Österreich noch nichts gehört. Mein Stammwirt wurde nach einer Anzeige von Beamten besucht, die ihm mitteilten, daß er das Gesetz jetzt einzuhalten hätte. Darauf hat er einen Nichtraucherbereich eingerichtet. Geldstrafe hat er keine bekommen.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: LIFisch</title>
		<link>http://blog.liberale.at/2010/01/konsenszwang-nichts-als-murks-beim-blauen-dunst/comment-page-1/#comment-19255</link>
		<dc:creator>LIFisch</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 22:11:44 +0000</pubDate>
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		<description>Der wesentliche Unterschied ist:
Italien (sowie die meisten Länder mit Rauchverboten) kontrolliert offiziell, in Österreich lässt man alles irgendwie dahinwurschteln. Nicht mal im Spital oder Fitness Center ist man hierzulande (in der Praxis) vom Rauch geschützt. Da kann es noch so gesetzlich anders lauten: Wenn ein Gesetz nicht exekutiert wird, machen die Leute, was sie wollen, deswegen gibt es ja auch Verkehrskontrollen wegen Alkohol am Steuer und Geschwindigkeitsübertretungen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der wesentliche Unterschied ist:<br />
Italien (sowie die meisten Länder mit Rauchverboten) kontrolliert offiziell, in Österreich lässt man alles irgendwie dahinwurschteln. Nicht mal im Spital oder Fitness Center ist man hierzulande (in der Praxis) vom Rauch geschützt. Da kann es noch so gesetzlich anders lauten: Wenn ein Gesetz nicht exekutiert wird, machen die Leute, was sie wollen, deswegen gibt es ja auch Verkehrskontrollen wegen Alkohol am Steuer und Geschwindigkeitsübertretungen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: Peter</title>
		<link>http://blog.liberale.at/2010/01/konsenszwang-nichts-als-murks-beim-blauen-dunst/comment-page-1/#comment-19249</link>
		<dc:creator>Peter</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 19:22:27 +0000</pubDate>
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		<description>Harte Auflagen für Lokale, hohe Preise für Zigaretten - bei gleichzeitiger Bewahrung des kostbaren Gutes Freiheit - finde ich eine gute Kombination.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Harte Auflagen für Lokale, hohe Preise für Zigaretten &#8211; bei gleichzeitiger Bewahrung des kostbaren Gutes Freiheit &#8211; finde ich eine gute Kombination.</p>
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	<item>
		<title>Von: Inge B.</title>
		<link>http://blog.liberale.at/2010/01/konsenszwang-nichts-als-murks-beim-blauen-dunst/comment-page-1/#comment-19243</link>
		<dc:creator>Inge B.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 13:05:21 +0000</pubDate>
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		<description>Österreichische Regelung für Gastbetriebe - Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (Tabakgesetz):
--
§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen         
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO, 
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
 --
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
--
(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und      
1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
--
(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach      
1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
--
(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Österreichische Regelung für Gastbetriebe &#8211; Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (Tabakgesetz):<br />
&#8211;<br />
§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen<br />
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,<br />
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,<br />
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.<br />
 &#8211;<br />
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.<br />
&#8211;<br />
(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und<br />
1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,<br />
2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.<br />
&#8211;<br />
(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach<br />
1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und<br />
2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und<br />
3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,<br />
4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.<br />
&#8211;<br />
(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Unternehmer</title>
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		<dc:creator>Unternehmer</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 09:58:19 +0000</pubDate>
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		<description>Ja, gefällt mir auch viel besser als jedes Verbot.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, gefällt mir auch viel besser als jedes Verbot.</p>
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