Seltsames Rechtsverständnis:
Österreich entsorgt Geschworenengerichte ‘budgetär’, statt eine breite öffentliche Diskussion darüber abzuführen. Mit diesem ‘cleveren’ Weg erspart sich die Ministerin Bandion-Ortner eine parlamentarische Behandlung eines Umbruchs im Justizsystem. Ohne Begutachtung will sie nun mit einer weiteren Reform den übrig gebliebenen Rest der Geschworenengerichtsbarkeit weiter schwächen.
Als juristischer Laie – trotz meiner eigenen Dissertation zum Thema Strafrecht aus politikwissenschaftlicher Sicht vor rund 30 Jahren – fällt mir an der gegenwärtigen Diskussion um die Geschworenengerichte doch einiges auf, was zum Nachdenken anregen sollte. Die Reform wird von einer professionellen Richterin betrieben, die als Büroleiter einen Staatsanwalt hat; ein quasi professioneller Antagonismus zu Rechtsanwälten und Beschuldigten. Theoretisch müssten zwar auch Staatsanwälte Argumente prüfen, die für die Unschuld – oder die mangelnde Fähigkeit zur Schuldeinsicht – der Angeklagten sprechen. Dies kommt aber in der Praxis nicht besonders häufig vor; bekannt sind nur wenige Fälle, wie etwa der Fall eines früheren Landesrat und heutigen Landeshauptmann dem nicht zugemutet wurde, zu wissen, dass das Verrücken von Ortstafeln strafbarsei.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wie etwa die Vizepräsidentin der Wiener Anwaltskammer Elisabeth Rech, weisen darauf hin, dass vor Geschworenengerichten die Beweisführung der Anklage deutlich besser recherchiert sein muss als vor Berufsrichtern. Genau dies scheint die Jusitzministerin zu stören: Die Verfahren würden dann länger dauern.
Sind hier nicht Rechte der Angeklagten verkürzt, wenn die Beweisführung ruhig ein wenig schlampiger sein darf? Ohne Zweifel: Eine Reform der Laiensgerichtsbarkeit ist notwendig; aber nur zu Lasten der Angeklagten?
Ein weiterer Aspekt der Diskussion: Die Idee der Laiengerichtsbarkeit ist ja gerade, Recht und Gerechtigkeit einander anzunähern. Dass hier Unterschiede bestehen lernen Studentinnen und Studenten im Studium. Gerade deshalb ist der “Laienblick” zum Schutz der Angeklagten so wichtig. Die Fragen an die Geschworenen sollten vom Gericht deshalb auch so formuliert werden, dass sie das Rechtsbewusstsein des Angeklagten auch wiederspiegeln (subjektive Tatseite!). Wenn Bandion-Ortner nun meint, dass die Fragen an die Geschworenen zu kompliziert wären (“Wie sollen die Laien das verstehen?”, sagt sie wörtlich), liegt wohl das Verschulden nicht auf deren Seite…
————————————————–Ronald J. Pohoryles
Liberales Forum – Austrian Liberal Forum
Sprecher für Europäische und Internationale Angelegenheiten
Speaker for European and International Affairs
Chargé des affaires européennes et internationales
www.pohoryles.at
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Thomas 25.08.2009 12:19
Zitat: bekannt sind nur wenige Fälle, wie etwa der Fall eines früheren Landesrat und heutigen Landeshauptmann dem nicht zugemutet wurde, zu wissen, dass das Verrücken von Ortstafeln strafbarsei.
Und ich dachte immer: “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.”
Paragraph 9 im Österreichischen StGB sagt hierzu (*):
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(1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn … sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf … oder … den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
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Punkt 2 trifft auf Dörfler doch eindeutig zu!!, oder irre ich mich?
Thomas (juristischer Laie)
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Wolfgang Grabensteiner 21.08.2009 03:23
Die Tendenz des Rechtswesens, sich vom Volk zu entfernen = unverständlich zu sein, ist ja nicht neu, die Beschneidung der Laiengerichtsbarkeit nur ein Pflasterstein auf dem Weg.
Und das, obwohl – wenn man diversen Fernsehsendern glauben darf – das Interesse des “einfachen Volkes” an der Gerichtsbarkeit sehr hoch zu sein scheint, was ich auch von Gerichtsbesuchen mit Jugendgruppen bestätigen kann.
Eine für “das Volk” unverständliche Gerichtsbarkeit erfüllt ihre Aufgabe nicht (und entfernt sich dann auch “gesetzmäßig” immer mehr von der Gerechtigkeit). Diese Diskussion ist daher tatsächlich keine budgetäre, sondern eine demokratiepolitische.
Und an die Verpflichtung zur Erklärbarkeit darf man bei dieser Gelegenheit gleich alle drei Gewalten des Staates erinnern. Dass einem hohen Repräsentanten der Exekutive – einem Landeshauptmann – von der Jurisdiktion nicht zugetraut wird, dass er seine Amtsführung unmittelbar betreffende(!) Gesetze versteht, müßte eigentlich alle Alarmglocken zum schrillen bringen – oder es war ein verspäteter Aprilscherz, in beiden Fällen sollte die Ministerin nicht auch noch versuchen, diesen Skandal blumig zu beschönigen.
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